IHK NIEDERBAYERN

IHK-Beitrag

Die vielfältigen Aufgaben und Leistungen der IHK Niederbayern werden über selbsterwirtschaftete Einnahmen (zum Beispiel aus Lehrgängen und Seminaren) und Beiträge der IHK-Mitglieder finanziert. Die Beiträge werden im Rahmen der Haushaltssitzung der IHK Niederbayern jährlich neu festgelegt und mittels Wirtschaftssatzung beschlossen. Die Beiträge dienen in erster Linie der Erfüllung der gesamtwirtschaftlichen und gesetzlichen Aufgaben, die der IHK vom Staat übertragen sind. Dazu zählen insbesondere die Wahrung des Gesamtinteresses der zugehörigen Unternehmen und die Förderung der gewerblichen Wirtschaft in der Region.

IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht

Nach den Bestimmungen des IHK-Gesetzes (IHKG) sind alle Unternehmen (Ausnahme: Handwerk und Freie Berufe) der IHK Niederbayern zugehörig, die im Regierungsbezirk Niederbayern (ausgenommen dem Landkreis Kelheim) eine Betriebsstätte unterhalten und der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Was unter Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 Abgabenordnung (AO) . Unternehmen müssen deshalb ihren Beitritt nicht ausdrücklich erklären. Sowohl die Amtsgerichte als auch die Gewerbeämter der Kommunen sind verpflichtet, Neugründungen von Betrieben an die IHK zu melden.

Mit der Kammerzugehörigkeit ist in der Regel auch die Beitragspflicht verbunden. Um ihre Arbeit neutral und objektiv verrichten zu können, muss die IHK unabhängig von den Beitragszahlern sein. Aus diesem Grunde kam bereits im Jahre 1962 das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Pflichtzugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern unverzichtbar ist. Zwischenzeitlich eingereichte Verfassungsbeschwerden wurden laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht erneut bestätigt.

Artikelnr: 233307